Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die in den Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG festgelegten Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr nicht auf seine Netze des Regionalverkehrs anwendet. Nach Auffassung der Kommission stellt dies ein Hindernis für die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums dar, da der Besitzstand der EU im Bereich Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität auf etwa 16 % des gesamten deutschen Schienennetzes nicht angewendet wird. Sie verklagt daher Deutschland wegen beider Vertragsverletzungen vor dem Gerichtshof.

Die EU-Vorschriften über die Interoperabilität im Schienenverkehr sollen dafür sorgen, dass Infrastruktur, Fahrzeuge, Signalgebung und andere Teilsysteme im europäischen Bahnsystem miteinander kompatibel sind und so den grenzüberschreitenden Bahnverkehr erleichtern und den Eisenbahnsektor in die Lage versetzen, besser mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren. 

Die EU-Rechtsvorschriften zielen auf die weitere Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der Union sowie auf einen verbesserten Zugang zum Markt für Schienenverkehrsdienste ab. Sie umfassen für das gesamte Eisenbahnsystem geltende Sicherheitsanforderungen, die auch das sichere Management von Infrastruktur und Verkehrsbetrieb sowie das Zusammenwirken von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern betreffen.

Beide Richtlinien enthalten eine erschöpfende Liste der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten bestimmte Infrastrukturen und Schienennetze von den nationalen Durchführungsmaßnahmen ausnehmen können. Diese Ausnahmen beziehen sich weder auf die Art oder den geografischen Umfang des Betriebs noch auf die Entfernung, die von den Verkehrsdiensten abgedeckt wird. Auch nehmen sie im Gegensatz zu den deutschen Rechtsvorschriften regionale Netze nicht von der Anwendung der Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr aus.

Ziel der Kommission ist es sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nicht zu einem Hindernis für Betreiber wird, die die ausgenommenen Strecken nutzen wollen, und das Ziel eines einheitlichen Zielsystems für Fahrzeuge in der EU untergräbt.

Hintergrund
Die Entscheidung der Kommission, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, ist im Anschluss an einen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den deutschen Behörden ergangen.

Was die Richtlinie 2004/49/EG betrifft, so richtete die Kommission zunächst im Juli 2016 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, und übermittelte nach der Antwort der deutschen Behörden sodann im Mai 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die Deutschland ebenfalls antwortete.

In Bezug auf die Richtlinie 2008/57/EG richtete die Kommission zunächst im Februar 2016 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, und übermittelte nach der Antwort der deutschen Behörden sodann im April 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die Deutschland ebenfalls antwortete.

Leider konnte die Angelegenheit nicht im Rahmen dieses Verfahrens beigelegt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Erläuterungen Deutschlands unzureichend sind, da die Antworten auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Nichtanwendung des Besitzstands der EU im Bereich der Eisenbahnsicherheit und der Interoperabilität keine überzeugenden Argumente enthielten. Daher hat die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Richtlinie 2004/49/EG wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2021 durch die Richtlinie (EU) 2016/798 aufgehoben. Die erste Anrufung des Gerichtshofs stützt sich auf die Kontinuität der Pflichten in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG, die in die Richtlinie (EU) 2016/798 übernommen wurden.

Die Richtlinie 2008/57/EG wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2021 durch die Richtlinie (EU) 2016/797 aufgehoben. Die zweite Anrufung des Gerichtshofs stützt sich auf die Kontinuität der Pflichten in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG, die in die Richtlinie (EU) 2016/797 übernommen wurden, womit die Kommission rechtlich befugt ist, das derzeitige Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen.

Quelle: EU-Kommission; Foto: Pixabay.com/dimitrisvetsikas1969