Der Bundesrat fordert, die Bundesförderung von Bestandsnetzinvestitionen in die Infrastrukturen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) zu erhöhen. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf “zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes” sieht unter anderem vor, die Förderquote von derzeit 50 Prozent auf 75 Prozent und die Obergrenze der zuwendungsfähigen Planungskosten von 13 Prozent auf 18 Prozent anzuheben. Außerdem soll nach den Vorstellungen der Länderkammer die Förderung nicht länger nur auf den Ersatz vorhandener Anlagen beschränkt sein, sondern auch für Aus- und Neubau möglich werden.

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf schreibt der Bundesrat, mit dem 2013 in Kraft getretenen Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz sei erstmals die Möglichkeit einer Bundesförderung von Bestandsnetzinvestitionen in die NE-Infrastrukturen eröffnet worden. Damit sei der Zweck verfolgt worden, die Eisenbahn als besonders umweltfreundliches Verkehrsmittel in die Lage zu versetzen, eine führende Rolle bei der Bewältigung der ständig wachsenden Nachfrage nach Güterfernverkehrsleistungen zu übernehmen. Die Förderung sollte Redundanzen und zusätzliche Kapazitäten für den Schienengüterfernverkehr schaffen und so den Verkehrsnutzen der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes erhöhen.

Allerdings, so schreibt die Länderkammer weiter, habe die bisherige Förderpraxis gezeigt, “dass die mit dem Fördergesetz angestrebten Ziele ohne eine Modifikation der Förderbedingungen nicht uneingeschränkt erreichbar sind”. So könnten aufgrund der Beschränkung der Förderung auf den Ersatz vorhandener Anlagen die vom Gesetzgeber intendierten zusätzlichen Kapazitäten nicht geschaffen werden. Die im Gesetz festgelegte Förderquote von 50 Prozent überfordere zudem in vielen Fällen die Finanzkraft der Betreiber, weil die erzielbaren Trasseneinnahmen der überwiegend im Schienengüterverkehr genutzten Anlagen höchstens die Instandhaltungskosten deckten. Die Begrenzung der förderfähigen Planungskosten nur bis zu einer Obergrenze von höchstens 13 Prozent der Baukosten wiederum erhöhe die Eigenanteile der Betreiber weiter und verschärfe somit das bestehende Problem zusätzlich.

Nicht zielführend ist aus Sicht der Länder auch die im Gesetz für die Förderung festgeschriebene Antragsfrist bis zum 1. Februar des Realisierungsjahres. Der dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum sei in aller Regel zu kurz, um die Vorhaben noch rechtzeitig vor Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres bewilligen, ausschreiben, vergeben und umsetzen zu können, kritisiert der Bundesrat. Die Antragsfrist soll seinen Vorstellungen nach daher auf das der Umsetzung vorhergehende Haushaltsjahr vorgezogen werden, um der Bewilligungsbehörde zeitlich eine ausreichende Prüfung der Anträge zu ermöglichen.

In einer Stellungnahme der Bundesregierung heißt es, bei dem Gesetzentwurf des Bundesrates gebe es unterschiedliche Aspekte, die innerhalb der Bundesregierung zu bewerten seien. “Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist daher noch nicht abgeschlossen.”