In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2017 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie gegen das staatliche Eisenbahnunternehmen Litauens (Lietuvos geležinkeliai) eine Geldbuße von 27,873 Millionen EUR verhängt hat. Begründung: Durch den Abbau eines Gleisabschnitts an der Grenze von Litauen nach Lettland hat das Unternehmen den Wettbewerb auf dem Schienengüterverkehrsmarkt behindert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Litauische Eisenbahn hat ihre Kontrolle über das nationale Schienennetz missbraucht, um Wettbewerber im Schienengüterverkehr zu benachteiligen. Die Europäische Union ist auf einen gut funktionierenden Schienengüterverkehrsmarkt angewiesen. Nie zuvor hat ein Unternehmen Teile der öffentlichen Schieneninfrastruktur entfernt, um Wettbewerber auszuschließen. Das ist unerhört und nicht hinnehmbar.“ Die Litauische Eisenbahn ist die etablierte staatseigene Eisenbahngesellschaft in Litauen. Als vertikal integriertes Unternehmen betreibt sie die Eisenbahninfrastruktur und erbringt auch Schienenverkehrsleistungen.
Hintergrund: Im Jahr 2008 erwog die polnische Öllgesellschaft Orlen, ein wichtiger Gewerbekunde der Litauischen Eisenbahn, seinen Frachtverkehr von Litauen nach Lettland zu verlagern und dafür die Dienste eines anderen Eisenbahnunternehmens in Anspruch zu nehmen. Daraufhin entfernte die Litauische Eisenbahn im Oktober 2008 in der Nähe der Raffinerie von Orlen einen 19 km langen Gleisabschnitt an der Grenze von Litauen nach Lettland. Orlen muss seither seinen Frachtverkehr über eine viel längere Strecke durch Litauen führen, um Lettland zu erreichen.

 

 

Die Litauische Eisenbahn konnte keinen objektiven Grund für die Entfernung der Gleise anführen. Ein solches Verhalten verstößt gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem die missbräuchliche Ausnutzung

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbuße hat die Kommission insbesondere dem Umsatz des Unternehmens in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Bereich sowie der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen.

Abgesehen von der Verhängung einer Geldbuße wird die Litauische Eisenbahn in dem Beschluss der Kommission zudem verpflichtet, die Zuwiderhandlung zu beenden und alle Maßnahmen zu unterlassen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

 

Grafik: EU-Kommission