Mit der heutigen Entscheidung, den Eilanträgen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung stattzugeben, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern wie in anderen infrastrukturellen Großverfahren auch, eine Entscheidung in das Hauptsacheverfahren verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung mit den umfangreichen technischen und rechtlichen Fragen begründet. Dies ist zu respektieren. Positiv zu vermerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorbereitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Umsetzung des Ufersicherungskonzeptes am Altenbrucher Bogen sowie die Baufeldräumung, ausdrücklich zulässt.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass das Planungsrecht durch den Gesetzgeber zu komplex ausgestaltet worden ist, um zeitnahe Entscheidungen in für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft wichtigen Infrastrukturvorhaben zu erreichen. Auch der notwendige Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Energiewende wird vor diesem Hintergrund nicht zeitgerecht erfolgen können. Eine grundlegende Überarbeitung des Planungsrechts für Infrastrukturvorhaben ist dringend erforderlich.

Gunther Bonz, Präsident des Unternehmensverbandes Hafen Hamburg e.V.:„Die Hamburger Hafenwirtschaft zeigt Verständnis dafür, dass die Maßnahme vom Bundesverwaltungsgericht sorgfältig geprüft wird. Jetzt kommt es allerdings maßgeblich darauf an, dass in der Sache schnell entschieden wird. Ein Rechtsstaat zeichnet sich auch dadurch aus, dass notwendige Entscheidungen zeitnah getroffen werden. Dass dieses möglich ist, hat das Bundesverfassungsgericht bei den Entscheidungen zum Europäischen Fiskalpakt und zu Maßnahmen zur Stabilisierung des Euro bewiesen.“

[Quelle: Unternehmensverband Hafen Hamburg (UVHH)]